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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.04.2015, Az.: B 12 KR 4/15 BH
Parallelentscheidung zu BSG; B 12 KR 11/14 BH; v. 23.04.2015
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17395
Aktenzeichen: B 12 KR 4/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 24.02.2015 - AZ: L 4 KR 31/14

SG Hannover - AZ: S 10 KR 160/12

BSG, 27.04.2015 - B 12 KR 4/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 4/15 BH

L 4 KR 31/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 10 KR 160/12 (SG Hannover)

.................................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2015 (Az L 4 KR 31/14) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

2

Durch Bescheid vom 2.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.8.2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin, festzustellen, dass sie als Rentnerin versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei, wegen Nichterfüllung der Vorversicherungszeiten ab. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.12.2013). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 24.2.2015).

3

Mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 2.3.2015 beantragt die Klägerin PKH unter Beiordnung eines beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten für eine einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des LSG.

II

4

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen.

5

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen.

6

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

7

Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 2.3.2015 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Gründe ergeben. Demzufolge sind keine Anhaltspunkte für Revisionszulassungsgründe ersichtlich, die ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG voraussichtlich mit Erfolg darlegen könnte.

8

1. Eine über den Fall der Klägerin hinausgehende grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht ersichtlich.

9

Die Klägerin erstrebt die Feststellung der Versicherungspflicht als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung und begehrt hierzu im Ergebnis die Gleichstellung mit (durchgehend) in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen, obwohl sie im Zeitraum vom 1.10.1987 bis 18.2.1991, in dem sie wegen Kinderbetreuung nicht erwerbstätig war, über ihren Ehemann beihilfeberechtigt und privat krankenversichert war.

10

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Darlegung, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 und BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12, 24). Danach ist die Zulassung der Revision ausgeschlossen, wenn eine Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BSG oder des BVerfG bereits geklärt ist und auch nicht dargelegt werden kann, dass die Frage erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte. Dies ist hier der Fall. Sowohl BSG als auch BVerfG haben - worauf auch SG und LSG bereits hingewiesen haben - schon entschieden, dass die von der Klägerin im Kern angegriffene Voraussetzung der sog 9/10-Belegung für die Versicherungspflicht als Rentner nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V mit dem GG vereinbar ist (vgl zB BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42; BSGE 103, 235 = SozR 4-2500 § 5 Nr 8, RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 4 RdNr 18). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in diesem Zusammenhang noch oder erneut klärungsbedürftige Rechtsfragen bestehen, die ein beizuordnender Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde erfolgversprechend geltend machen könnte.

11

2. Hinweise darauf, dass das Berufungsurteil iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht, sind ebenfalls nicht erkennbar.

12

3. Auch ist aus dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schreiben vom 2.3.2015 und aus den Akten ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens nicht ersichtlich, der nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

13

4. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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