Beschl. v. 23.04.2015, Az.: B 13 R 123/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Rheinland-Pfalz - 25.02.2015 - AZ: L 6 R 52/14
SG Speyer - AZ: S 8 R 242/13
BSG, 23.04.2015 - B 13 R 123/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 123/15 B
L 6 R 52/14 (LSG Rheinland-Pfalz)
S 8 R 242/13 (SG Speyer)
......................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
Eichendorffstraße 4 - 6, 67346 Speyer,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , den Richter G a s s e r und die Richterin Dr. O p p e r m a n n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25.2.2015 mit einem (nicht unterzeichneten) Schreiben vom 28.3.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 1.4.2015 besonders hingewiesen worden.
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Oppermann
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