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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.04.2015, Az.: B 5 R 82/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16486
Aktenzeichen: B 5 R 82/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BSG - 31.07.2007 - AZ: B 5a/4 R 109/07 B

LSG Niedersachsen-Bremen - 24.01.2007 - AZ: L 2 R 286/06

SG Hannover - AZ: S 7 RJ 360/03

BSG, 21.04.2015 - B 5 R 82/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 82/15 B

B 5a/4 R 109/07 B (BSG)

L 2 R 286/06 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 7 RJ 360/03 (SG Hannover)

........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover,

Kurt-Schumacher-Straße 20, 38102 Braunschweig,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Der Wiederaufnahmeantrag gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 31. Juli 2007 - B 5a/4 R 109/07 B - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt mit Antrag vom 4.12.2014 die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Beschluss des BSG vom 31.7.2007 - B 5a/4 R 109/07 B. Mit diesem Beschluss hat das BSG die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.1.2007 - L 2 R 286/06 - als unzulässig verworfen.

2

Der gegen den Beschluss des BSG vom 31.7.2007 gerichtete Wiederaufnahmeantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil er nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 179 RdNr 7) eingelegt worden ist.

3

Dieser Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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