Beschl. v. 21.04.2015, Az.: B 5 R 82/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
BSG - 31.07.2007 - AZ: B 5a/4 R 109/07 B
LSG Niedersachsen-Bremen - 24.01.2007 - AZ: L 2 R 286/06
SG Hannover - AZ: S 7 RJ 360/03
BSG, 21.04.2015 - B 5 R 82/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 5 R 82/15 B
B 5a/4 R 109/07 B (BSG)
L 2 R 286/06 (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 7 RJ 360/03 (SG Hannover)
........................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover,
Kurt-Schumacher-Straße 20, 38102 Braunschweig,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
beigeladen:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i
beschlossen:
Tenor:
Der Wiederaufnahmeantrag gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 31. Juli 2007 - B 5a/4 R 109/07 B - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger begehrt mit Antrag vom 4.12.2014 die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Beschluss des BSG vom 31.7.2007 - B 5a/4 R 109/07 B. Mit diesem Beschluss hat das BSG die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.1.2007 - L 2 R 286/06 - als unzulässig verworfen.
Der gegen den Beschluss des BSG vom 31.7.2007 gerichtete Wiederaufnahmeantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil er nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 179 RdNr 7) eingelegt worden ist.
Dieser Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski
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