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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.04.2015, Az.: B 8 SO 22/15 B
Übernahme freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift; Zugelassener Prozessbevollmächtigter; Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15824
Aktenzeichen: B 8 SO 22/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 11.12.2014 - AZ: L 23 SO 280/14

SG Berlin - AZ: S 95 SO 513/11

Rechtsgrundlage:

§ 73 Abs. 4 SGG

BSG, 20.04.2015 - B 8 SO 22/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Einen Anspruch auf unmittelbare Beitragszahlung des Sozialhilfeträgers (als Sozialhilfeleistung) an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (zur nachträglichen Schaffung einer rentenwirksamen Beitragszeit) sieht das Gesetz nicht vor.

2. Die (Nichtzulassungs-)Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs. 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein.

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 22/15 B

L 23 SO 280/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 95 SO 513/11 (SG Berlin)

..........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Land Berlin,

Müllerstraße 146/147, 13353 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 - L 23 SO 280/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die "Übernahme freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung" zugunsten des Klägers für die Pflege seines Vaters in der Zeit von April 1986 bis Mai 1987 und seiner Mutter von April 1986 bis November 1989. Dies hat der Beklagte, der den entsprechenden Antrag des Klägers vom Mai 2006 als Erstantrag behandelt hat, abgelehnt (Bescheid vom 2.7.2010; Widerspruchsbescheid vom 16.2.2011). Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9.9.2014; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 11.12.2014).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Verfahrens.

II

3

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren, verbunden auch mit einem möglichen Erfolg in der Hauptsache (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN) geltend gemacht werden.

4

Ohnedies ist der geltend gemachte Anspruch nur ein solcher der gepflegten Person selbst nach § 69 Bundessozialhilfegesetz (dazu BSGE 110, 93 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 19 Nr 3); ob dieser nach dem Tod der zu pflegenden Person auf den Erben bzw einen Sonderrechtsnachfolger (§ 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - [SGB I]) übergehen kann, kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich in der Sache um einen bloßen Aufwendungsersatzanspruch, was aber voraussetzt, dass der pflegenden Person Aufwendungen im Sinne von Beitragspflichten aus einer freiwilligen Versicherung überhaupt entstanden sind. Dies ist schon deshalb auszuschließen, weil der Kläger gerade eine fehlende soziale Absicherung ausgeglichen haben will. Einen Anspruch auf unmittelbare Beitragszahlung des Sozialhilfeträgers (als Sozialhilfeleistung) an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (zur nachträglichen Schaffung einer rentenwirksamen Beitragszeit) sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Ebenso wenig existierte für die streitbefangenen Zeiträume Pflichtversicherung, deren Beiträge übernommen werden könnten. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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