Beschl. v. 16.04.2015, Az.: B 1 KR 25/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 24.02.2015 - AZ: L 11 KR 3693/14
SG Mannheim - AZ: S 2 KR 1582/14
BSG, 16.04.2015 - B 1 KR 25/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 1 KR 25/15 B
L 11 KR 3693/14 (LSG Baden-Württemberg)
S 2 KR 1582/14 (SG Mannheim)
...................................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
BARMER GEK,
Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte: ................................................ .
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. April 2015 durch den Richter Prof. Dr. H a u c k als Vorsitzenden sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat mit von ihr unterzeichnetem, am 30.3.2015 per Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.2.2015 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihr am 5.3.2015 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und mit Schreiben des Berichterstatters vom 31.3.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Hauck
Coseriu
Dr. Estelmann
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.