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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.04.2015, Az.: B 8 SO 31/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15334
Aktenzeichen: B 8 SO 31/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 26.01.2015 - AZ: L 20 SO 12/14

BSG, 15.04.2015 - B 8 SO 31/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 31/15 B

L 20 SO 12/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 41 SO 495/12 (SG Dortmund)

...................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Hagen,

Berliner Platz 22, 58098 Hagen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Telefax vom 28.3.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.1.2015 (ihm zugestellt am 28.2.2015) eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

4

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 3, § 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz.

Eicher
Krauß
Siefert

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