Beschl. v. 15.04.2015, Az.: B 8 SO 31/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 26.01.2015 - AZ: L 20 SO 12/14
BSG, 15.04.2015 - B 8 SO 31/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 31/15 B
L 20 SO 12/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 41 SO 495/12 (SG Dortmund)
...................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Hagen,
Berliner Platz 22, 58098 Hagen,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Telefax vom 28.3.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.1.2015 (ihm zugestellt am 28.2.2015) eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 3, § 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz.
Eicher
Krauß
Siefert
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