Beschl. v. 15.04.2015, Az.: B 13 R 109/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Sachsen-Anhalt - 18.12.2014 - AZ: L 1 R 168/13
SG Halle - AZ: S 27 R 300/11
BSG, 15.04.2015 - B 13 R 109/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 109/15 B
L 1 R 168/13 (LSG Sachsen-Anhalt)
S 27 R 300/11 (SG Halle)
.................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG Sachsen-Anhalt (zugestellt am 16.1.2015) mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 17.3.2015, hier eingegangen am 18.3.2015, Beschwerde eingelegt.
Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG).
Die weder form- noch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein
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