Beschl. v. 14.04.2015, Az.: B 4 AS 64/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 02.03.2015 - AZ: L 19 AS 51/15 B ER
SG Köln - AZ: S 33 AS 4040/14 ER
BSG, 14.04.2015 - B 4 AS 64/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 4 AS 64/15 S
L 19 AS 51/15 B ER (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 33 AS 4040/14 ER (SG Köln)
........................,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Jobcenter Bonn,
Rochusstraße 6, 53123 Bonn,
Beschwerdegegner.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. März 2015 - L 19 AS 51/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II und die Übernahme von Mietschulden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Köln hat ihren Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 9.12.2014). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen sowie ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag als unzulässig verworfen (Beschluss vom 2.3.2015). Die Antragstellerin hat sich mit Schreiben vom 5.4.2015 gegen diesen Beschluss des LSG gewandt und ua ausgeführt, sie "lege Widerspruch vor".
Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 2.3.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.
Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen
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