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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.04.2015, Az.: B 13 R 130/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17389
Aktenzeichen: B 13 R 130/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 28.10.2014 - AZ: L 18 KN 116/13

BSG, 10.04.2015 - B 13 R 130/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 130/15 B

L 18 KN 116/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 6 KN 158/12 (SG Dortmund)

...........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , den Richter G a s s e r und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat in einem von ihm persönlich unterzeichneten, an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) und die Beklagte adressierten Schreiben vom 19.2.2015 zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Urteil des LSG vom 28.10.2014 nicht einverstanden ist. Das LSG-Urteil ist ihm im Dezember 2014 - der genaue Tag ist auf dem am 8.1.2015 beim LSG eingegangenen Rückschein nicht erkennbar - in Marokko zugestellt worden. In dem Urteil hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung verneint, weil im Hinblick auf eine im Jahr 1976 auf seinen Antrag hin durchgeführte Beitragserstattung keine Versicherungszeiten mehr berücksichtigt werden könnten; die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) hat es nicht zugelassen.

2

Das Schreiben des Klägers vom 19.2.2015 ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG auszulegen (§ 160a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Rechtsmittel genügt jedoch nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, da es innerhalb der Beschwerdefrist, die für den Kläger spätestens am 31.3.2015 ablief (vgl § 87 Abs 1 S 2 SGG sowie BSGE 40, 40, 41 [BSG 04.06.1975 - 11 BA 4/75]), nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§ 73 Abs 4 SGG). Anders als in der 1. und 2. Instanz müssen sich Beteiligte in Verfahren vor dem BSG durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; hierauf - sowie auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe - ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils (dort S 12 ff) ausdrücklich hingewiesen worden. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger weder ausdrücklich noch sinngemäß gestellt.

3

Das nicht formgerecht erhobene Rechtsmittel ist ohne inhaltliche Prüfung der Sache durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Oppermann

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