Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.04.2015, Az.: B 13 R 127/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15005
Aktenzeichen: B 13 R 127/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 25.11.2014 - AZ: L 18 KN 63/14

SG Dortmund - AZ: S 6 KN 73/13

BSG, 10.04.2015 - B 13 R 127/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 127/15 B

L 18 KN 63/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 6 KN 73/13 (SG Dortmund)

..............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich mit von ihr selbst unterzeichneten Schreiben an das Bundessozialgericht (BSG) vom 2.3.2015 und 30.3.2015 gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 25.11.2014 (der Klägerin zugestellt am 29.1.2015), mit dem dieses ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 17.4.2014 zurückgewiesen hat. Soweit die Schreiben der Klägerin sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 25.11.2014 auszulegen sind, entsprechen sie nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde - dem hier einzig statthaften Rechtsbehelf - gesetzlich vorgeschriebenen Form.

2

Die Klägerin kann, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Dies ist der Klägerin bereits mit dem Schreiben des BSG vom 11.3.2015 mitgeteilt worden. Eine persönliche Anhörung der Klägerin oder sonstige Sachprüfung durch das BSG kann unter diesen Umständen nicht erfolgen.

3

Die nicht formgerechte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.