Beschl. v. 01.04.2015, Az.: B 13 R 9/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - L 7 R 685/15 ER-B - 23.03.2015
SG Konstanz - AZ: S 8 R 3247/14 ER
BSG, 01.04.2015 - B 13 R 9/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 9/15 S
L 7 R 685/15 ER-B (LSG Baden-Württemberg)
S 8 R 3247/14 ER (SG Konstanz)
...................................,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie den Richter Dr. K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung einer weiteren medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Durch Beschluss vom 23.3.2015 hat das LSG Baden-Württemberg die Beschwerde gegen den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG Konstanz vom 28.1.2015 (S 8 R 3247/14 ER) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25.3.2015 "Beschwerde" beim BSG eingelegt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig erhoben. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 S 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat der Antragsteller nicht beachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Dr. Kaltenstein
Dr. Oppermann
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