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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.04.2015, Az.: B 13 R 9/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15329
Aktenzeichen: B 13 R 9/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - L 7 R 685/15 ER-B - 23.03.2015

SG Konstanz - AZ: S 8 R 3247/14 ER

BSG, 01.04.2015 - B 13 R 9/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 9/15 S

L 7 R 685/15 ER-B (LSG Baden-Württemberg)

S 8 R 3247/14 ER (SG Konstanz)

...................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie den Richter Dr. K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung einer weiteren medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Durch Beschluss vom 23.3.2015 hat das LSG Baden-Württemberg die Beschwerde gegen den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG Konstanz vom 28.1.2015 (S 8 R 3247/14 ER) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25.3.2015 "Beschwerde" beim BSG eingelegt.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig erhoben. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 S 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat der Antragsteller nicht beachtet.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Kaltenstein
Dr. Oppermann

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