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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2015, Az.: B 14 AS 2/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15000
Aktenzeichen: B 14 AS 2/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 23.09.2014 - AZ: L 3 AS 165/11

SG Trier - AZ: S 5 AS 325/09

BSG, 31.03.2015 - B 14 AS 2/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 2/15 BH

L 3 AS 165/11 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 5 AS 325/09 (SG Trier)

..............................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Jobcenter Bernkastel-Wittlich,

Friedrichstraße 22, 54516 Wittlich,

Beklagte.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Beantragung von Prozesskostenhilfe und Einreichung der entsprechenden Unterlagen gewährt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Klägerin hat sich ursprünglich mit einer von ihr selbst eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das eingangs genannte Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gewandt, mit dem ihre Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Trier vom 9.3.2011 (S 5 AS 325/09 Tr) zurückgewiesen worden ist. Das Urteil des LSG ist der Klägerin am 14.11.2014 zugestellt worden, ihr Beschwerdeschriftsatz ist am 8.12.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen. Mit Schreiben vom 10.12.2014 wurde sie darauf hingewiesen, dass sie sich beim BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen und ein Beschwerdeschriftsatz bzw das ausgefüllte beigefügte Prozesskostenhilfeformular bis zum Fristablauf am 15.12.2014 eingegangen sein müsse. Nachdem die Klägerin auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 29.12.2014 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist ihr am 13.1.2015 zugestellt worden. Bereits mit am 8.1.2015 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die ausgefüllten Prozesskostenhilfeformulare eingereicht und erklärt, sie habe am 11.12.2014 einen Herzinfarkt erlitten und habe sich sofort einer schweren Herzoperation unterziehen müssen. Mit am 14.1.2015 eingegangenem Schriftsatz beantragt die Klägerin erneut Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

2

Die Schriftsätze der Klägerin sind als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinsichtlich der Antragsfrist von einem Monat (siehe § 160a Abs 1 Satz 2 SGG) nach Zustellung der Entscheidung des LSG bezüglich der PKH zu sehen. Aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist, die bei Zustellung des Urteils des LSG am 14.11.2014 am Montag, den 15.12.2014 geendet hat, einzuhalten (§ 67 Abs 1 SGG). Es ist auch davon auszugehen, dass der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig (§ 67 Abs 2 SGG) gestellt wurde.

3

Der Klägerin kann allerdings - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - PKH nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und des sonstigen Akteninhalts nicht erkennbar.

4

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zu, denn es ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren (neue) Rechtsfragen hinsichtlich der Berücksichtigung von Einkommen Selbstständiger (vgl die bereits existierende Rechtsprechung BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 44/07 R; Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 22/10 R -, beide juris) aufwirft, die vorliegend klärungsbedürftig und klärungsfähig wären. Dies gilt ebenso für die in Bezug auf vereinnahmte Umsatzsteuer als zu berücksichtigendem Einkommen auftretenden Fragen (siehe dazu BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64). Die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dient nicht zur allgemeinen Überprüfung dahingehend, ob das LSG richtig entschieden oder - was vorliegend bezweifelt wird - richtig gerechnet hat.

5

Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Divergenzrüge greift nur bei einer Abweichung der Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts. Vorliegend hat sich das LSG aber ausdrücklich auf die bereits zitierte Rechtsprechung des BSG berufen.

6

Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.

7

Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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