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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.03.2015, Az.: B 11 AL 7/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13861
Aktenzeichen: B 11 AL 7/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 30.01.2015 - AZ: L 12 AL 1466/14

SG Stuttgart - AZ: S 18 AL 3003/10

BSG, 25.03.2015 - B 11 AL 7/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 7/15 B

L 12 AL 1466/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 18 AL 3003/10 (SG Stuttgart)

..............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.2.2014 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 30.1.2015). Gegen diese Entscheidung hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) mit Schreiben vom 8.2.2015 "Beschwerde über das Urteil" eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, da der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) nicht fristgerecht vorgelegt hat.

3

Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (Gesetz vom 31.8.2013 - BGBl I 3533) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG, Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884; vgl auch BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6, sowie BVerfG, NJW 2000, 3344 [BGH 12.07.2000 - VIII ZR 99/99]). Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat die Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 5.3.2015 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 174 ZPO), vorgelegt.

4

Der Kläger war durch das LSG ausdrücklich darüber belehrt worden, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Da diese Anforderungen nicht erfüllt sind, ist der Antrag auf PKH abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).

6

Die Beschwerde ist nicht formgerecht erhoben worden, weil der Kläger sich in Verfahren vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss. Auch hierauf haben das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und der Senat in einem Schreiben den Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die privatschriftlich erhobene Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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