Beschl. v. 25.03.2015, Az.: B 11 AL 15/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 06.02.2015 - AZ: L 9 AL 255/11
SG München - AZ: S 37 AL 478/07
BSG, 25.03.2015 - B 11 AL 15/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 11 AL 15/15 B
L 9 AL 255/11 (Bayerisches LSG)
S 37 AL 478/07 (SG München)
..............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Bundesagentur für Arbeit,
Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 14.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2007 wegen nicht mitgeteilter Arbeitsaufnahme.
Der Kläger hat persönlich mit dem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben vom 19.3.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6.2.2015 eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann beim BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Mutschler
Söhngen
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