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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.03.2015, Az.: B 11 AL 74/14 B
Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen; Grundsatzrüge; Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung; Eigene Würdigung von Einzelumständen
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13847
Aktenzeichen: B 11 AL 74/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 22.10.2014 - AZ: L 3 AL 26/14

SG Ulm - AZ: S 6 AL 2246/10

BSG, 24.03.2015 - B 11 AL 74/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

3. Das Bestreben, die Würdigung der Einzelumstände des Berufungsgerichts durch die eigene Würdigung zu ersetzen, eröffnet die Revision nicht.

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 74/14 B

L 3 AL 26/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 6 AL 2246/10 (SG Ulm)

..............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt ihre Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).

2

Sie ist Beamtin auf Lebenszeit (Studienrätin) im Land Baden-Württemberg und als Gymnasiallehrerin tätig. Bei ihr wurde ein Grad der Behinderung nach dem SGB IX von 30 festgestellt. Ihren Antrag auf Gleichstellung lehnte die Beklagte ab, weil kein Verlust des Arbeitsplatzes drohe (Bescheid vom 3.2.2010; Widerspruchsbescheid vom 16.6.2010). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13.11.2013; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 22.10.2014).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG).

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

6

Mit ihrem Vorbringen wird die Klägerin diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Sie hat schon keine abstrakte Rechtsfrage formuliert. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Gleichstellung wird nahezu ausgeblendet. Zwar verweist die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 1.3.2011 (BSGE 108, 4 ff = SozR 4-3250 § 2 Nr 4), in dem die Frage der Gleichstellung von Beamten auf Lebenszeit ausführlich behandelt wird. Doch legt sie nicht einmal ansatzweise dar, welche abstrakten Fragen grundsätzlicher Art nach diesem Urteil noch offen sein sollen. Auch eine Auseinandersetzung mit den jüngsten Urteilen des Senats vom 6.8.2014 (B 11 AL 16/13 R und B 11 AL 5/14 R) findet nicht statt. Soweit die Klägerin geltend macht, in ihrem konkreten Fall lägen besondere Umstände vor, vermag dies keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen. Das Bestreben, die Würdigung der Einzelumstände des Berufungsgerichts durch die eigene Würdigung zu ersetzen, eröffnet die Revision nicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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