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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.03.2015, Az.: B 4 AS 32/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13535
Aktenzeichen: B 4 AS 32/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 21.01.2015 - AZ: L 3 AS 1832/14

SG Freiburg - AZ: S 17 AS 2493/13

BSG, 16.03.2015 - B 4 AS 32/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 32/15 B

L 3 AS 1832/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 17 AS 2493/13 (SG Freiburg)

.......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Landkreis Lörrach,

Brombacher Straße 2, 79539 Lörrach,

Beklagter und Beschwerdegegner,

beigeladen:

Landkreis Lörrach,

Landratsamt,

Fachbereich Soziales,

Palmstraße 3, 79539 Lörrach.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 2015 - L 3 AS 1832/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Das SG Freiburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 9.4.2014). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Baden-Württemberg zurückgewiesen (Urteil vom 21.1.2015). Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 16.2.2015 gegen das vorbezeichnete, ihm am 28.1.2015 zugestellte Urteil gewandt und erstrebt eine Verhandlung vor dem BSG. Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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