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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.03.2015, Az.: B 13 R 3/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13529
Aktenzeichen: B 13 R 3/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

nachgehend:

BVerfG - 28.07.2015 - AZ: 1 BvR 2498/14

BSG, 13.03.2015 - B 13 R 3/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 3/15 S

L 8 SF 14/15 B AB (LSG Berlin-Brandenburg)

S 153 R 512/14 AB (SG Berlin)

.........................................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 13.2.2015 hat es das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren L 8 SF 14/15 B AB zu gewähren. Der Antragsteller hat dagegen mit Schriftsätzen vom 13. und 17.2.2015 an das LSG Einwendungen erhoben, die von diesem an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet worden sind.

2

Die nach Rückfrage beim Antragsteller als Beschwerde anzusehenden Einwendungen gegen die Entscheidung des LSG zur Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe sind unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil oder -beschluss) und in § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsmittel beim BSG angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen liegen hier nicht vor.

3

Die nicht statthafte Beschwerde ist mithin in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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