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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.03.2015, Az.: B 12 KR 1/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15806
Aktenzeichen: B 12 KR 1/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 03.03.2015 - AZ: L 4 KR 450/14 B ER

SG Hannover - AZ: S 10 KR 452/14 ER

BSG, 12.03.2015 - B 12 KR 1/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 1/15 S

L 4 KR 450/14 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 10 KR 452/14 ER (SG Hannover)

...................................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. K a l t e n s t e i n und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller hat mit am 10.3.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 6.3.2015 "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 3.3.2015 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des SG Hannover vom 1.10.2014 zurückgewiesen.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Antragsteller bereits in dem angefochtenen Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Kaltenstein
Beck

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