Beschl. v. 12.03.2015, Az.: B 12 KR 1/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 03.03.2015 - AZ: L 4 KR 450/14 B ER
SG Hannover - AZ: S 10 KR 452/14 ER
BSG, 12.03.2015 - B 12 KR 1/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 12 KR 1/15 S
L 4 KR 450/14 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 10 KR 452/14 ER (SG Hannover)
...................................................,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Techniker Krankenkasse,
Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. K a l t e n s t e i n und B e c k
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller hat mit am 10.3.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 6.3.2015 "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 3.3.2015 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des SG Hannover vom 1.10.2014 zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Antragsteller bereits in dem angefochtenen Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dr. Kretschmer
Dr. Kaltenstein
Beck
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