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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.03.2015, Az.: B 10 ÜG 11/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13524
Aktenzeichen: B 10 ÜG 11/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 16.02.2015 - AZ: L 37 SF 200/14 EK AS

BSG, 10.03.2015 - B 10 ÜG 11/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 11/15 S

L 37 SF 200/14 EK AS (LSG Berlin-Brandenburg)

......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Brandenburg,

vertreten durch die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg,

Försterweg 2 - 6, 14482 Potsdam,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 16.2.2015 dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer seines Verfahrens vor dem SG Frankfurt/Oder (S 20 AS 1519/10), soweit sie auf Feststellung der unangemessenen Dauer seines Verfahrens gerichtet ist, stattgegeben und den Antrag im Übrigem abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 20.2.2015 "sofortige Beschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG, von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen, nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG).

4

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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