Beschl. v. 09.03.2015, Az.: B 11 AL 77/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 20.11.2014 - AZ: L 16 AL 213/13
SG Dortmund - AZ: S 5 AL 416/11
BSG, 09.03.2015 - B 11 AL 77/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 11 AL 77/14 B
L 16 AL 213/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 5 AL 416/11 (SG Dortmund)
......................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesagentur für Arbeit,
Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat persönlich "Widerspruch, Berufung, Revision, Beschwerde" ausdrücklich gegen ein Urteil des Landessozialgerichts vom 20.11.2014 eingelegt.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig. Es entspricht nicht der gesetzlichen Form, weil es nicht durch einen beim Bundessozialgericht zugelassenen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt worden ist. Die Klägerin hat ausdrücklich weder Prozesskostenhilfe noch die Beiordnung eines zugelassenen Bevollmächtigten beantragt. Das Rechtsmittel ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Mutschler
Söhngen
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