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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.03.2015, Az.: B 11 AL 77/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12791
Aktenzeichen: B 11 AL 77/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 20.11.2014 - AZ: L 16 AL 213/13

SG Dortmund - AZ: S 5 AL 416/11

BSG, 09.03.2015 - B 11 AL 77/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 77/14 B

L 16 AL 213/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 5 AL 416/11 (SG Dortmund)

......................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat persönlich "Widerspruch, Berufung, Revision, Beschwerde" ausdrücklich gegen ein Urteil des Landessozialgerichts vom 20.11.2014 eingelegt.

2

Das Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig. Es entspricht nicht der gesetzlichen Form, weil es nicht durch einen beim Bundessozialgericht zugelassenen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt worden ist. Die Klägerin hat ausdrücklich weder Prozesskostenhilfe noch die Beiordnung eines zugelassenen Bevollmächtigten beantragt. Das Rechtsmittel ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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