Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.03.2015, Az.: B 9 V 61/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12782
Aktenzeichen: B 9 V 61/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 25.09.2014 - AZ: L 15 VK 7/13

BSG, 05.03.2015 - B 9 V 61/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 61/14 B

L 15 VK 7/13 (Bayerisches LSG)

S 30 VK 12/10 (SG München)

...............................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales,

Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. März 2015 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der 1932 geborene Kläger begehrt von dem beklagten Freistaat als Träger der Versorgungsverwaltung in der Hauptsache im Wege der Untätigkeitsklage den Erlass eines Widerspruchsbescheids wegen einer höheren Ausgleichsrente und eines höheren Ehegattenzuschlags. Hintergrund ist eine am 28.1.1944 erlittene Sprengkörperverletzung beim Kläger, infolgedessen als Schädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz der Verlust der Finger eins bis vier der linken Hand und Weichteilstecksplitter im Gesicht anerkannt worden sind (Bescheid vom 12.6.1954). In Umsetzung eines Urteils des Bayerischen LSG vom 27.11.2003 (L 15 V 55/99) gewährte der Beklagte dem Kläger Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH. Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag wurden ua nicht gewährt (Bescheide vom 2.4.2004 und 5.4.2004). Auf seinen Widerspruch teilte der Beklagte dem Kläger mit, das Urteil vom 27.11.2003 sei nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG rechtskräftig. Weitere Leistungen kämen nicht in Betracht. Während des anschließenden Klageverfahrens erhielt der Kläger rückwirkend ab Mai 1993 eine Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag (Bescheid vom 13.7.2009). Der Bescheid vom 13.7.2009 wurde in das gerichtliche Verfahren vor dem SG München S 30 V 9/07 (nachfolgend Bayerisches LSG - L 15 VK 3/13 und BSG - B 9 V 58/14 B) einbezogen. Klage und Berufung waren ohne Erfolg (SG Gerichtsbescheid vom 7.3.2013; LSG Urteil vom 25.9.2014).

2

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, für die er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, macht der Kläger Verfahrensmängel geltend.

II

3

1. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

4

Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen lässt sich nach Aktenlage unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des LSG-Urteils und des Vortrags des Klägers keiner feststellen. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

Die vom Kläger erwogene Rügemöglichkeit einer Befangenheit der an der Entscheidung des LSG beteiligten Richter und damit einhergehend einer fehlerhaft besetzten Richterbank des LSG ist nicht ersichtlich. Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zwar ausnahmsweise darauf gestützt werden, die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs beruhe auf willkürlichen Erwägungen oder habe Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt (BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3). Vorliegend sind die Richterablehnungsanträge des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2014 vor der Verhandlung der Hauptsache unter Nichtteilnahme der abgelehnten Richter mit Beschluss vom selben Tage als unbegründet zurückgewiesen worden. Damit hat kein abgelehnter Richter an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt. Insoweit hat das LSG in dem hier angefochtenen Urteil auch zu Recht auf den Senatsbeschluss vom 1.8.2000 (Az B 9 SB 24/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 29, Juris RdNr 3 und 4) verwiesen, wonach im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs noch am Terminstag aufgrund mündlicher Verhandlung in der Hauptsache in unveränderter Besetzung mündlich verhandelt und entschieden werden kann. Ein solcher, in der mündlichen Verhandlung verkündeter Beschluss wird mit der Verkündung existent und wirksam (vgl Beschluss vom 1.8.2000, aaO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 142 RdNr 3c, § 135 RdNr 3, § 132 RdNr 1a und § 125 RdNr 4). Denn der Beschluss über das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar und damit wirksam. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters iS des Art 101 Abs 1 S 2 GG ist im Übrigen nicht ersichtlich.

7

Eine Erfolgsaussicht lässt sich für eine mögliche Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl § 62 SGG) ebenfalls nicht feststellen. Mit dieser kann ein Beteiligter nur dann durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl Keller, aaO, § 62 RdNr 11d mwN). Eine solche Rügemöglichkeit ist hier nicht zu erkennen (s auch Beschluss des erkennenden Senats den Kläger betreffend vom 15.9.2014 - B 9 SB 42/14 B).

8

Gleiches gilt auch für die Rüge einer unterlassenen Beiladung der Bundesrepublik Deutschland. Der einzig vom Kläger geltend gemachte Fall des § 75 Abs 1 S 2 SGG liegt nicht vor, da die Bundesrepublik Deutschland bereits keinen Antrag auf Beiladung gestellt hat. Hierauf hat auch das LSG in seiner angefochtenen Entscheidung hingewiesen. Gleiches gilt für den Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 SGG, da die Bundesrepublik Deutschland an dem streitigen Verfahren nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könnte.

9

Schließlich könnte auch eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

10

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

11

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, da er nicht selbst zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

12

3. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

13

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Röhl

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.