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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.03.2015, Az.: B 9 V 38/14 B
Verletzung rechtlichen Gehörs; Divergenzrüge und Substantiierung der Divergenz
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12776
Aktenzeichen: B 9 V 38/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 26.06.2014 - AZ: L 5 VU 390/13

SG Gotha - S 36 VU 457/06

BSG, 04.03.2015 - B 9 V 38/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG, liegt u.a. vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist.

2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt.

3. Eine Abweichung (Divergenz) i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nur dann ausreichend dargetan, wenn in der Beschwerdebegründung schlüssig erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht.

4. Dazu genügt es nicht darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die etwa das BSG aufgestellt hat, sondern es ist aufzuzeigen, inwiefern das LSG diesen Kriterien ausdrücklich widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 38/14 B

L 5 VU 390/13 (Thüringer LSG)

S 36 VU 457/06 (SG Gotha)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ...............................................,

gegen

Freistaat Thüringen,

vertreten durch das Thüringer Landesverwaltungsamt,

Abteilung VI - Versorgung und Integration,

Karl-Liebknecht-Straße 4, 98527 Suhl,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der beklagte Freistaat hat bei Klägerin nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz wegen in der ehemaligen DDR begangenen Unrechts eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Angst und Depression anerkannt, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zunächst auf 40, später auf 60 festgesetzt, der Klägerin seit 1.7.1994 Beschädigtenversorgung gewährt, es aber nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt, den Grad der Schädigung (GdS) auf (wiederholten) Antrag der Klägerin höher festzusetzen (Bescheid vom 30.5.2005 idF des Widerspruchsbescheids vom 25.1.2006).

2

Das von der Klägerin angerufene SG holte auf ihren Antrag nach § 109 SGG ein Antrag des Erziehungswissenschaftlers und Psychotherapeuten Prof. Dr. K. ein. Der Sachverständige konzentrierte sich in seinem Gutachten auf die Bedeutung der Kindheitsgeschichte, speziell ab der Geburt bis in das 4. Lebensjahr andauernden Heimunterbringung für Entstehung und Ausmaß der bei der Klägerin festgestellten seelischen Erkrankungen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, die physischen und psychischen Gesundheitsschäden der Klägerin sollten als Folgeschäden der mit der Heimunterbringung in der frühen Kindheit der Klägerin beginnenden Traumatisierung anerkannt werden. Die Heimunterbringung sei als politische Maßnahme und Teil der politischen Verfolgung der Eltern anzuerkennen. Die MdE durch die schädigungsbedingte posttraumatische Belastungsstörung betrage 90 vH.

3

Das SG wies die auf Feststellung eines höheren GdS gerichtete Klage ab und führte zur Begründung ua aus, das Gutachten des Prof. Dr. K. sei nicht zu verwerten, da der von der Klägerin vorgeschlagene Gutachter nicht die Voraussetzungen des § 109 Abs 1 SGG erfülle (Urteil vom 11.12.2012). Das LSG wies die dagegen gerichtete Berufung zurück, weil nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Voraussetzungen für eine Erhöhung des GdS nicht vorlägen (Urteil vom 26.6.2014). Auch aus dem Gutachten des Prof. Dr. K. ergebe sich kein höherer GdS, da der Gutachter einen Teil der Schädigungen der Klägerin auf ihre Heimunterbringung und nicht auf das in Rede stehende schädigende Ereignis zurückgeführt habe. Diese seien die Nichtzulassung der Klägerin zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung, der auf sie ausgeübte Zwang, nach Abschluss der 8. Klasse die polytechnische Oberschule zu verlassen sowie ihre Überwachung und Bespitzelung. Zwar sei die Klägerin auch hinsichtlich der Heimunterbringung rehabilitiert worden. Dadurch verursachte Gesundheitsschäden und daraus folgende Entschädigungsansprüche seien jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits, sondern eines gesondert durchgeführten Verwaltungsverfahrens.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt, die sie damit begründet, das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen.

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG), insbesondere weder ein Verfahrensmangel (1.) noch eine Divergenz (2.).

6

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie von der Klägerin - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 S 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Kriterien hat die Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen.

7

a) Eine insoweit von der Klägerin gerügte Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) ist nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines berücksichtigungsfähigen Beweisantrags. Die Klägerin hätte darlegen müssen, welchem konkreten Beweisantrag das LSG nicht gefolgt sein soll. Dabei hätte sie diesen Beweisantrag so genau bezeichnen müssen, dass er für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbar ist (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; Becker, SGb 2007, 328, 331). Dies hat sie versäumt, denn sie hat nicht einmal behauptet, einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11).

8

Ebenso wenig reicht der Hinweis auf das vom SG im Klageverfahren nicht verwertete Gutachten des Prof. Dr. K. gemäß § 109 SGG aus, um eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 103 SGG darzulegen. Insoweit übersieht die Klägerin, dass ein Beweisantrag nach § 109 SGG wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen beiden Anträgen nicht zugleich einen Beweisantrag nach § 103 SGG enthält (BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 4) und dass nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ein Verfahrensmangel ohnehin nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden kann.

9

Unabhängig davon hat das LSG das Gutachten des Prof. Dr. K. - anders als vor ihm das SG - nicht als unverwertbar angesehen, sondern sich damit inhaltlich auseinandergesetzt. Das LSG hat im mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Urteil ausgeführt, aus dem Gutachten ergebe sich deshalb kein höherer GdS, weil dieses einen (wesentlichen) Teil der Schädigungen der Klägerin nicht auf das streitgegenständliche schädigende Ereignis, sondern auf die Heimunterbringung der Klägerin zurückführe, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sei. Insoweit hat die Beschwerde nicht dargelegt, warum das angefochtene Urteil - nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des LSG (vgl Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 55 mwN) - überhaupt auf einer fehlenden Berücksichtigung des Gutachtens beruhen könnte, wie es § 160 Abs 2 Nr 3 SGG aber voraussetzt. Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Kausalitätsfragen geht ins Leere. § 163 SGG bindet den Senat an die Tatsachenfeststellungen des LSG und schließt insoweit eigene Ermittlungen des BSG aus.

10

b) Ebenso wenig hat die Klägerin substantiiert einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG dargelegt. Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN). Das LSG hat das von der Klägerin zur Anspruchsbegründung herangeführte Gutachten des Prof. Dr. K., wie ausgeführt, nicht als unverwertbar angesehen, sondern sich inhaltlich damit auseinandergesetzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98). Mit ihrer Gehörsrüge macht die Klägerin letztlich ebenfalls eine Verletzung des § 103 SGG geltend. Eine solche Rüge ist aber nur dann zulässig, wenn eine Sachaufklärungsrüge ordnungsgemäß dargetan worden ist. Ansonsten würden die Vorgaben des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG umgangen. Einen Verstoß gegen § 103 SGG hat die Klägerin indes aus dem oben genannten Grund nicht ausreichend dargetan.

11

2. Ebenso fehlt es an der substantiierten Darlegung der behaupteten Divergenz. Eine Abweichung (Divergenz) iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann ausreichend dargetan, wenn in der Beschwerdebegründung schlüssig erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29, 54). Dazu genügt es nicht darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die etwa das BSG aufgestellt hat, sondern es ist aufzuzeigen, inwiefern das LSG diesen Kriterien ausdrücklich widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Zudem ist anzugeben, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67).

12

Diesen Anforderungen hat die Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie behauptet zwar sinngemäß eine Abweichung vom Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.6.2009 (L 11 VH 35/08) und damit mittelbar von den darin in Bezug genommenen Grundsätzen des Urteils des BSG vom 12.6.2003 (B 9 VG 1/02 R). Sie unterlässt es jedoch, aus dem vorliegenden Urteil des Thüringer LSG vom 26.6.2014 (L 5 VU 390/13) einen konkreten abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten, der einer konkret zu benennenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung entgegenstehen könnte. Das gilt auch für den pauschalen Verweis auf den Beschluss des BVerfG vom 30.4.2003 (1 PBvU 1/02). In Wirklichkeit kritisiert die Klägerin im Wesentlichen wiederum die Nichtverwertung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG von Prof. Dr. K. vom 3.4.2012. Einen Verfahrensmangel hat sie damit, wie gezeigt, nicht dargelegt. Im Übrigen wendet sich die Klägerin damit in der Sache gegen die Rechtsanwendung des LSG im konkreten Einzelfall. Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung des LSG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Klägerin damit nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Allein die Behauptung, das LSG habe falsch entschieden, kann der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

13

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

14

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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