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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.03.2015, Az.: B 12 KR 89/14 B
Berücksichtigung von Einmalzahlungen aus Direktversicherungen bei der Beitragsbemessung in der GKV; Grundsatzrüge und höchstrichterliche Klärung; Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken; Auswertung der Rechtsprechung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12899
Aktenzeichen: B 12 KR 89/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 22.05.2014 - AZ: L 5 KR 533/13

SG Dortmund - AZ: S 13 KR 799/12

BSG, 04.03.2015 - B 12 KR 89/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.

2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

3. Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden haben, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.

4. Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht.

5. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 89/14 B

L 5 KR 533/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 13 KR 799/12 (SG Dortmund)

.......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

DAK-Gesundheit,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter K a l t e n s t e i n und Dr. M e c k e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob Einmalzahlungen, die der Kläger aus zwei Direktversicherungen erhielt, in vollem Umfang bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen sind.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 18.8.2014 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden haben, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Der Kläger formuliert auf Seite 2 der Beschwerdebegründung, es stelle sich die in der Rechtsprechung des BSG und BVerfG noch nicht behandelte und geklärte "Rechtsfrage", "ob die Entscheidung des BVerfG, Bes. v. 28.09.2010, Az. 1 BvR 1660/08, auch dann Anwendung findet, wenn die Prämien nach dem Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft fällig geworden wären, aber vom ehemaligen Arbeitgeber, gleichsam im Voraus, vor dem Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft gezahlt werden."

7

Diese Frage sei mit Rücksicht auf - über sieben Zeilen zitierte - Ausführungen des BVerfG im genannten Beschluss vom 28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) zu bejahen, da beide dort genannten Kriterien, nämlich die Lösung aus dem betrieblichen Bezug und eine Trennbarkeit hier gegeben seien. Hierfür sei an die vertraglich genau fixierte Fälligkeit und nicht an das zufällige Moment der Zahlung anzuknüpfen.

8

Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm aufgeworfen und den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat er - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht dargelegt. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte der Kläger zumindest die von der Rechtsprechung des BSG in Reaktion auf den genannten Beschluss des BVerfG entwickelten Grundsätze für die Berechnung des als Versorgungsbezug iS von § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung einer Direktversicherung darstellen (BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, insbesondere RdNr 41) und aufzeigen müssen, dass sich die formulierte Frage nicht bereits auf Grundlage dieser Rechtsprechung beantworten lässt. Da der Kläger nicht ansatzweise auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG eingeht und auch nicht aufzeigt, inwieweit diese - vermeintlich - nicht mit dem genannten Beschluss des BVerfG vereinbar sein könnte, genügt die Beschwerdebegründung nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage. Auf die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage geht der Kläger überhaupt nicht ein, was bereits für sich genommen zur Unzulässigkeit der Grundsatzrüge führt.

9

2. Auch eine Divergenz wird nicht in die Zulässigkeit der Beschwerde begründender Weise dargelegt. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

10

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil es der Kläger unterlässt, auch nur sinngemäß einen Rechtssatz des LSG zu formulieren, mit dem sich dieses in Widerspruch zu einem im Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) aufgestellten Rechtssatz gesetzt haben könnte. Vielmehr trägt er vor, die Entscheidung des LSG weiche vom Beschluss des BVerfG ab, weil diese hinsichtlich der Prämien für die Jahre 2004 bis 2006 auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Damit rügt der Kläger aber lediglich die vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG und somit allein die inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils. Hierauf kann aber die Beschwerde - wie oben dargelegt - nicht zulässig gestützt werden.

11

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Kaltenstein
Dr. Mecke

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