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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.03.2015, Az.: B 5 RS 23/14 B
Feststellung weiterer Entgelte aus Jahresendprämien; Grundsatzrüge und höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage; Anforderungen an eine Beschwerdebegründung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13510
Aktenzeichen: B 5 RS 23/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 24.09.2014 - AZ: L 19 R 127/10

SG Würzburg - AZ: S 2 R 4167/09

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG

BSG, 02.03.2015 - B 5 RS 23/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist.

3. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.

4. Ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts entfallen.

5. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw. des BVerfG sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist.

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RS 23/14 B

L 19 R 127/10 (Bayerisches LSG)

S 2 R 4167/09 (SG Würzburg)

...................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme -,

Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 24.9.2014 hat das Bayerische LSG im Überprüfungsverfahren Ansprüche des Klägers auf Feststellung weiterer Entgelte aus Jahresendprämien (JEP) für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz von 1966 bis 1985 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42).

7

Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam: "Liegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn diejenigen Personen, die vor dem Stichtag 30.06.1990 einen Ausreiseantrag in der ehemaligen DDR gestellt haben und in die BRD ausgereist sind und deshalb zum Stichtag 30.06.1990 gar nicht mehr in einem VEB beschäftigt sein konnten, keinen Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem haben?"

8

Damit hat er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt. Es fehlen ausreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts entfallen (BVerwG Beschluss vom 6.3.2006 - 10 B 80/05 - Juris RdNr 5; BVerwG Beschluss vom 16.11.2007 - 9 B 36/07 - Juris RdNr 11). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 183 mwN).

9

Hieran fehlt es. Die Beschwerdebegründung geht insbesondere nicht auf die Senatsurteile vom 15.6.2010 (B 5 RS 10/09 R - BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17 sowie B 5 RS 17/09 R, B 5 RS 2/09 R, B 5 RS 6/09 R und B 5 RS 9/09 R - jeweils Juris) und vom 19.10.2010 (B 5 RS 4/09 R, B 5 RS 5/09 R, B 5 RS 2/08 R und B 5 RS 3/09 R - jeweils Juris) zur sog Stichtagsregelung ein. Nach diesen Entscheidungen hätten die Voraussetzungen eines "Anspruchs" auf Einbeziehung gerade am 30.6.1990 erfüllt sein müssen und Personen, die ohne rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme erfüllt hätten, seien bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Zugehörige anzusehen. Vielmehr hätten Gesetzgebung und Rechtsprechung ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen dürfen und seien nicht etwa gehalten gewesen, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (vgl dazu bereits schon BSG Urteil vom 8.6.2004 - B 4 RA 56/03 R - Juris RdNr 21).

10

Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdebegründung auch nicht mit dem Senatsurteil vom 14.12.2011 (B 5 R 36/11 R - SozR 4-2600 § 248 Nr 1) zu den Fällen sog "Altübersiedler" auseinander, die - wie der Kläger - vor dem Stichtag aus dem Beitrittsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind. Danach sei der Stichtag des 30.6.1990, der an das Inkrafttreten des Neueinbeziehungsverbots des § 22 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) anknüpfe, im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Einheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit damit die Überführung teilweise von Umständen abhänge, auf die die Betroffenen keinen Einfluss gehabt hätten, handele es sich nicht um Rechtsakte oder Vorgänge, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen seien. Hieraus erwachsende Nachteile seien daher von ihr auch nicht auszugleichen (BVerfG Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 ua - SozR 4-8560 § 22 Nr 1). Für Personen, die sich am 30.6.1990 bereits nicht mehr im Beitrittsgebiet aufhielten, komme eine fiktive Einbeziehung demnach nicht mehr in Betracht.

11

Dass trotz dieser vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch oder wieder Klärungsbedarf bestehe, hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Um darzulegen, dass einer bereits entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen werde bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten sei (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51). Dasselbe gilt für die Behauptung, dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlössen (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 mwN; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 8b). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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