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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.02.2015, Az.: B 2 U 17/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12218
Aktenzeichen: B 2 U 17/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - AZ: L 14 U 52/14

SG Oldenburg - AZ: S 71 U 227/12

BSG, 24.02.2015 - B 2 U 17/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 17/15 B

L 14 U 52/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 71 U 227/12 (SG Oldenburg)

.....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.11.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 20.1.2015.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, Rechtsschutzgesuche nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsschutzgesuch entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

3

Das nicht formgerecht eingelegte Rechtsschutzgesuch muss daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn

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