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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.02.2015, Az.: B 14 AS 45/14 BH
Grundsatzrüge zu Grundsicherungsleistungen; Fortsetzungsfeststellungsklage und Klageerweiterung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11791
Aktenzeichen: B 14 AS 45/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 26.09.2014 - AZ: L 12 AS 1975/13

SG Karlsruhe - AZ: S 14 AS 4159/12

BSG, 18.02.2015 - B 14 AS 45/14 BH

Redaktioneller Leitsatz:

1. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Eine solche Rechtsfrage ist zur Eignung von Mietspiegeln zur Bestimmung der grundsicherungsrelevanten Referenzmiete, zur Übernahme von Kabelanschlussgebühren und Abschlagszahlungen für Haushaltsstrom als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - sowie zur Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen und Klageerweiterungen unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung des BSG nicht ersichtlich.

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 45/14 BH

L 12 AS 1975/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 14 AS 4159/12 (SG Karlsruhe)

..............................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Jobcenter Pforzheim,

Blumenhof 4, 75175 Pforzheim,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e und die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2014 - L 12 AS 1975/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich.

3

Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine solche Rechtsfrage ist angesichts der hier streitigen Fragen zur Eignung von Mietspiegeln zur Bestimmung der grundsicherungsrelevanten Referenzmiete, zur Übernahme von Kabelanschlussgebühren und Abschlagszahlungen für Haushaltsstrom als Kosten der Unterkunft nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - sowie zur Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen und Klageerweiterungen unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung des BSG hierzu nicht ersichtlich (zum materiellen Recht vgl nur BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 sowie BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42, jeweils mwN zu Mietspiegeln; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 16 ff und RdNr 27-28 zu Kabelanschlussgebühren und Haushaltsstrom). Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Schließlich ergeben sich weder aus der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte Anknüpfungspunkte dafür, dass beim angegriffenen Urteil selbst oder ausnahmsweise fortwirkende (zur Beachtlichkeit grundsätzlich nur des Verfahrens in der Berufungsinstanz vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a) Verfahrensmängel vorliegen könnten, die durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten in einer die Zulassung begründenden Weise iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet werden könnten; unbeachtlich dafür ist insbesondere der Vorwurf, das LSG habe entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts, wonach die Entscheidung mit der Berufung angefochten werden könne, deren Zulässigkeit erneut geprüft.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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