Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.02.2015, Az.: B 13 R 411/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11959
Aktenzeichen: B 13 R 411/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 17.10.2014 - AZ: L 5 R 278/12

SG Gießen - AZ: S 4 R 851/11

BSG, 16.02.2015 - B 13 R 411/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 411/14 B

L 5 R 278/12 (Hessisches LSG)

S 4 R 851/11 (SG Gießen)

.......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Hessen,

Städelstraße 28, 60596 Frankfurt am Main,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 5.11.2014 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 17.10.2014 mit einem am 28.11.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 5.2.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG).

2

Mit Schriftsatz vom 6.1.2015 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist hiervon mit Schreiben des BSG vom 7.1.2015 unterrichtet worden.

3

Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Kaltenstein
Dr. Oppermann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.