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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.02.2015, Az.: B 13 R 405/14 B
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12213
Aktenzeichen: B 13 R 405/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 19.09.2014 - AZ: L 16 R 523/14

SG Berlin - AZ: S 6 R 2624/11

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 16.02.2015 - B 13 R 405/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt.

2. In einem Zulassungsverfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 405/14 B

L 16 R 523/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 6 R 2624/11 (SG Berlin)

..................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache streiten die Beteiligten um eine Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Die 1960 geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung absolviert. Sie war von 1980 bis Februar 2007 als Regalauffüllerin beschäftigt. Anschließend bezog sie mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bis 26.11.2008. Heute lebt die Klägerin in Österreich.

3

Auf ihren im März 2010 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung veranlasste die Beklagte über die österreichische Pensionsversicherungsanstalt eine orthopädisch-chirurgische Begutachtung der Klägerin. Der Sachverständige Dr. P. stellte in seinem Gutachten vom 26.8.2010 bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen fest: Abnutzungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit mäßiger Funktions- und Bewegungseinschränkung, Migräne, hochgradiger Senk-Spreizfuß mit Hallux valgus. Er bescheinigte ihr ein vollschichtiges Leistungsvermögen für "ständig leichte Erwerbsarbeiten" unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab (Bescheid vom 7.10.2010, Widerspruchsbescheid vom 23.3.2011).

4

Im Klageverfahren hat das SG nach Beiziehung diverser Befundberichte der behandelnden Ärzte ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. K. vom 4.10.2013 eingeholt. Aufgrund der von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen (Gonarthrose beidseits, incipiente Coxarthrose rechts, Spondylolisthese rechts L 5/6, Lumbalisation S1, Adipositas, rezidivierende Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen, Hallux valgus beidseits, rezidivierende Cervialgie bei degenerativen Veränderungen C 5/6, Hypertonus, rezidivierender Kopfschmerz, Sodbrennen) hat Dr. K. die Klägerin für in der Lage erachtet, täglich regelmäßig und vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. Gestützt auf die Sachverständigengutachten von Dr. P. und insbesondere Dr. K. hat das SG mit Urteil vom 13.3.2014 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbminderung, da sie noch täglich sechs Stunden und mehr Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben könne.

5

Nach Anhörung der Beteiligten hat das LSG mit Beschluss vom 19.9.2014 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Eine weitere Sachaufklärung sei nicht veranlasst. Wesentlich neue Gesundheitsstörungen bzw Verschlechterungen bereits bekannter Leiden seien nicht ersichtlich. Aus dem nochmals von der Klägerin vorgelegten Bericht von Dr. J. vom 29.1.2013 ergäben sich keine neuen bislang von den im Verfahren gehörten Sachverständigen Dr. P. und Dr. K. nicht berücksichtigten Befunde. Der bloße Hinweis auf fehlende Arbeitsfähigkeit lasse keine Rückschlüsse auf das Vorliegen von voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu. Eine zusätzliche Begutachtung der Klägerin auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sei nicht notwendig. Zum einen befinde sie sich nicht in entsprechender Behandlung, und zum anderen ließen sich auch den Berichten der behandelnden Ärzte keine Hinweise auf wesentliche Leiden der Klägerin in diesem Bereich entnehmen. Die Klägerin verfüge noch über ein vollschichtiges bzw mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte körperliche und ihrem Ausbildungs- und Berufsniveau entsprechende einfache bis mittelschwere geistige Arbeiten, mit dem sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zB noch leichte Büro- oder Montier- und Sortiertätigkeiten verrichten könne.

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2014 sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

7

Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.

8

Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

9

Der Senat lässt offen, ob die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt. Zweifel bestehen hier insbesondere im Hinblick auf die Bemerkung der Klägerin in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dass der von ihr getrennt lebende Ehemann "alles" zahle und darüber hinaus auch über eine Rechtsschutzversicherung verfüge.

10

Ihr PKH-Antrag ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Daher kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 iVm § 121 Abs 1 ZPO).

11

Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung allein zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil bzw der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs und nach dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 17.11.2014 nicht ersichtlich.

12

Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen den von der Klägerin angegriffenen Beschluss des LSG auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Dass im Rechtsstreit der Klägerin solche Rechtsfragen von Bedeutung sind, ist nicht ersichtlich.

13

Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn das LSG ist in der angefochtenen Entscheidung nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.

14

Ebenso wenig lässt sich ein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte.

15

Auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens der Klägerin in ihrem Schreiben vom 17.11.2014 ist nicht ersichtlich, dass das Sachverständigengutachten des Dr. K., auf das das LSG seine ablehnende Entscheidung insbesondere gestützt hat, schwere Mängel aufweist, in sich widersprüchlich ist, von unzulässigen Voraussetzungen ausgeht oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachdienlichkeit des Sachverständigen erweckt. Nur unter diesen Voraussetzungen könnte aber das Berufungsgericht verpflichtet gewesen sein, ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl § 118 Abs 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO). Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit von der Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinne zu unterscheiden ist. Der Begriff der Erwerbsminderung iS des § 43 SGB VI ist weiter gefasst und betrifft neben dem zuletzt ausgeübten Beruf - anders als die Arbeitsunfähigkeit - auch vergleichbare Tätigkeiten, Verweisungstätigkeiten und vor allem auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.

16

Dass die Klägerin aufgrund der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen mit den Feststellungen des LSG zu ihrem Leistungsvermögen unter Auswertung und Würdigung der aktenkundigen Sachverständigengutachten von Dr. P. und Dr. K. bzw der sonstigen medizinischen Unterlagen nicht einverstanden ist, ist für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden.

17

Schließlich ist auch kein Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ersichtlich, weil das LSG ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 S 1 SGG entschieden hat. Insbesondere hat das Berufungsgericht die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise zuvor angehört (vgl § 153 Abs 4 S 2 SGG).

III

18

Die durch die Klägerin persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde entspricht mangels Vertretung durch einen gemäß § 73 Abs 4 SGG beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb unzulässig.

19

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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