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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.02.2015, Az.: B 8 SO 12/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13688
Aktenzeichen: B 8 SO 12/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 24.09.2014 - AZ: L 8 SO 48/13

SG München - AZ: S 52 SO 609/12

BSG, 11.02.2015 - B 8 SO 12/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 12/15 B

L 8 SO 48/13 (Bayerisches LSG)

S 52 SO 609/12 (SG München)

.......................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Landkreis Traunstein,

St.-Oswald-Straße 3, 83278 Traunstein,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 5.2.2013 zurückgewiesen und die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen (Urteil vom 24.9.2014). Gegen diese der Klägerin am 6.12.2014 zugestellte Entscheidung hat sie mit Schreiben vom 8.12.2014 beim LSG "Revision mit der Beschwerde ..." eingelegt (Eingang beim LSG am 12.12.2014; Eingang beim Bundessozialgericht [BSG] am 26.1.2015).

2

Das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig. Für eine Revision gilt das schon deshalb, weil sie vorliegend nicht statthaft ist. Eine Revision bedarf der Zulassung durch das LSG oder das BSG (vgl § 160 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), und eine solche Zulassung ist nicht ausgesprochen. Auch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl § 160a Abs 1 Satz 1 SGG) bzw eine sonstige Beschwerde ist unzulässig; denn die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Sie ist nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden. Die Klägerin selbst kann aber eine Prozesshandlung vor dem BSG rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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