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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.02.2015, Az.: B 6 KA 51/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11425
Aktenzeichen: B 6 KA 51/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 25.06.2014 - AZ: L 12 KA 116/12

SG München - AZ: S 21 KA 230/10

BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 51/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 6 KA 51/14 B

L 12 KA 116/12 (Bayerisches LSG)

S 21 KA 230/10 (SG München)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...............................................,

gegen

Beschwerdeausschuss Ärzte Bayern,

Wernerwerkstraße 2, 93049 Regensburg,

Beklagter und Beschwerdegegner,

beigeladen:

1. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,

Elsenheimerstraße 39, 80687 München,

2. AOK Bayern - Die Gesundheitskasse,

Carl-Wery-Straße 28, 81739 München.

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie die Richterin Dr. D ü r i n g und den Richter R a d e m a c k e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 408 699 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger, der aufgrund einer Sonderbedarfszulassung als Hämatologe und internistischer Onkologe an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahm, wendet sich gegen einen Regress wegen der Verordnung von Sprechstundenbedarf im Quartal III/2001. Er überschritt im streitbefangenen Quartal beim Sprechstundenbedarf den Durchschnitt der als Vergleichsgruppe herangezogenen Internisten mit dem Schwerpunkt "Hämatologie und internistische Onkologie" bereinigt um 639,0 %. Als Praxisbesonderheit des Klägers wurde ein doppelter Anteil an Krebspatienten berücksichtigt. Ausgehend hiervon setzte der Beklagte einen Regress in Höhe von 408 699,38 Euro fest. Klage und Berufung des Klägers waren erfolglos. Die vom Beklagten durchgeführte statistische Durchschnittsprüfung sei nicht zu beanstanden.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3

1. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Danach muss die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder einen Verfahrensmangel bezeichnen. Daran fehlt es hier. Der Kläger bezeichnet weder eine konkrete Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), noch eine Divergenz des Urteils des LSG zu einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Er legt vielmehr ausschließlich im Einzelnen dar, warum die Entscheidung des Beklagten aus seiner Sicht unzutreffend ist. Allein ein solcher Vortrag vermag die Beschwerde nach § 160a SGG jedoch nicht zu begründen.

4

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

5

3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Prof. Dr. Wenner
Dr. Düring
Rademacker

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