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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.02.2015, Az.: B 9 V 72/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11547
Aktenzeichen: B 9 V 72/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 12.11.2014 - AZ: L 13 VG 9/13

SG Berlin - AZ: S 46 VG 49/12

BSG, 09.02.2015 - B 9 V 72/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 72/14 B

L 13 VG 9/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 46 VG 49/12 (SG Berlin)

......................................................................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Land Berlin,

vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin,

Sächsische Straße 28, 10707 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt Verletztengeld auf der Grundlage des Opferentschädigungsgesetzes iVm dem Bundesversorgungsgesetz. Das Begehren war bei dem Beklagten, dem SG und dem LSG (Urteil vom 12.11.2014, Az L 13 VG 9/13) ohne Erfolg.

2

Gegen das ihr am 28.11.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 23.12.2014 eingegangenen eigenhändigen Schriftsatz vom 19.12.2014 sinngemäß Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt. Mit einem am 23.1.2015 eingegangenen Schreiben vom 19.1.2015 hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) beantragt.

II

3

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG, das sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Urteil beigefügt war, ausdrücklich hingewiesen worden. Die Klägerin hat die Erklärung erst am 23.1.2015, und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG), beim BSG eingereicht. Diese Frist begann mit der Zustellung des LSG-Urteils am 28.11.2014 und endete mit dem Ablauf des 29.12.2014 (Montag).

4

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen worden. Die nicht formgerechte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG unzulässig.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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