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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.02.2015, Az.: B 1 KR 5/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11420
Aktenzeichen: B 1 KR 5/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 02.02.2015 - AZ: L 4 KR 527/14 B ER

SG Hannover - AZ: S 67 KR 615/14 ER WA

BSG, 09.02.2015 - B 1 KR 5/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 5/15 S

L 4 KR 527/14 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 67 KR 615/14 ER WA (SG Hannover)

.....................................................................................................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Februar 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Februar 2015 - L 4 KR 527/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das SG Hannover hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Beschluss vom 28.11.2014 als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 2.2.2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 5.2.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

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