Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.02.2015, Az.: B 1 KR 3/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11051
Aktenzeichen: B 1 KR 3/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 23.01.2015 - AZ: L 5 KR 780/14 B

SG Köln - AZ: S 9 KR 572/14

BSG, 04.02.2015 - B 1 KR 3/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 3/15 S

L 5 KR 780/14 B (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 9 KR 572/14 (SG Köln)

...........................................................................................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Februar 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Klägers gegen einen Beschluss des SG Köln vom 15.12.2014 über die Ablehnung seines Antrags, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, mit Beschluss vom 23.1.2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger beim BSG schriftlich Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

3

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde hat - wie es auch eine von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegte Beschwerde hätte - voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

4

Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.

5

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.