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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.02.2015, Az.: B 1 KR 2/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12607
Aktenzeichen: B 1 KR 2/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 28.01.2015 - AZ: L 9 KR 33/15 RG

LSG Berlin-Brandenburg - 12.01.2015 - AZ: L 9 KR 103/14

SG Berlin - AZ: S 28 KR 1221/12

BSG, 04.02.2015 - B 1 KR 2/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 2/15 S

L 9 KR 103/14, L 9 KR 33/15 RG (LSG Berlin-Brandenburg)

S 28 KR 1221/12 (SG Berlin)

....................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

als Trägerin der Kranken- und Pflegeversicherung,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Februar 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und C o s e r i u

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2015 - L 9 KR 103/14 - und vom 28. Januar 2015 - L 9 KR 33/15 RG - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 26.3.2014 Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, mit Beschluss vom 12.1.2015 (L 9 KR 103/14) abgelehnt. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge hat das LSG unter gleichzeitiger Verwerfung einer "Erwägungsrüge" mit Beschluss vom 28.1.2015 (L 9 KR 33/15 RG) als unzulässig verworfen. Mit seiner per Telefax am 31.1.2015 eingegangenen "Nichtzulassungsbeschwerde" beantragt der Kläger, beide Beschlüsse aufzuheben und ihm für das Berufungsverfahren PKH zu gewähren.

2

Die sinngemäß eingelegten Beschwerden sind nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177, § 178a Abs 4 S 3 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu

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