Beschl. v. 03.02.2015, Az.: B 12 KR 8/14 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 27.11.2014 - AZ: L 16 KR 638/14 B
SG Köln - AZ: S 23 KR 531/14
BSG, 03.02.2015 - B 12 KR 8/14 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 12 KR 8/14 S
L 16 KR 638/14 B (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 23 KR 531/14 (SG Köln)
...............................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse,
Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,
Beklagte.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-W estfalen vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit am 30.12.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 28.12.2014 Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2014 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des SG Köln vom 2.10.2014 zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Kläger bereits in dem angefochtenen Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck
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