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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.02.2015, Az.: B 12 R 3/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11047
Aktenzeichen: B 12 R 3/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 12.11.2014 - AZ: L 8 R 789/13

SG Köln - AZ: S 23 R 475/13

BSG, 02.02.2015 - B 12 R 3/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 3/15 B

L 8 R 789/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 23 R 475/13 (SG Köln)

.....................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter K a l t e n s t e i n und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit über die Rentenanpassung zum 1.1.2013 aufgrund der Änderung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung hat der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 4.12.2014 sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm für das Verfahren vor dem BSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Das Schreiben ist am 15.1.2015 beim BSG eingegangen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) hat der Kläger am 21.1.2015 eingereicht. Das Urteil des LSG ist dem Kläger am 4.12.2014 zugestellt worden.

2

Die Bewilligung von PKH ist nur möglich, wenn sowohl das Prozesskostenhilfegesuch als auch die Erklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1; BVerfG aaO Nr 2, 6). Darauf ist der Kläger bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Das Prozesskostenhilfegesuch ist erst am 15.1.2015, die Erklärung am 21.1.2015, und somit nicht innerhalb der am Montag, dem 5.1.2015 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 3 SGG), dem BSG vorgelegt worden. Der Antrag auf PKH ist daher schon aus diesem Grunde abzulehnen.

3

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Sie ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Kaltenstein
Beck

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