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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.01.2015, Az.: B 13 R 17/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10915
Aktenzeichen: B 13 R 17/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 15.12.2014 - AZ: L 5 R 4035/12

SG Ulm - AZ: S 12 R 301/09

BSG, 29.01.2015 - B 13 R 17/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 17/15 B

L 5 R 4035/12 (LSG Baden-Württemberg)

S 12 R 301/09 (SG Ulm)

..................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 15.12.2014 einen Anspruch des Klägers verneint, ab März 2006 anstelle der ihm seit Juli 2004 bewilligten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder eine Rente wegen Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - zu erhalten.

2

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 17.12.2014 zugestellten LSG-Beschluss mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 14.1.2015 eingegangenen Schreiben vom 13.1.2015 beim BSG Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, ohne eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen; er hat jedoch angegeben, dass er eine Rechtsschutzversicherung habe. Auf einen Hinweis des Berichterstatters vom 15.1.2015, dass PKH nur bewilligt werden könne, wenn eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 19.1.2015 vorgelegt werde, hat der Kläger lediglich mitgeteilt, dass die Rechtsschutzversicherung am 16.1.2015 zugesagt habe, die Prozesskosten zu übernehmen. Er hat jedoch weder die Formularerklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben noch hat ein Rechtsanwalt für ihn Beschwerde eingelegt.

II

3

1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.

4

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.

5

Dies ist hier innerhalb der Beschwerdefrist, die für den Kläger am 19.1.2015 ablief (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG), nicht geschehen, obwohl in den Erläuterungen zur PKH am Ende des angefochtenen Beschlusses und nochmals im Schreiben des Berichterstatters vom 15.1.2015 ausdrücklich auf dieses Erfordernis hingewiesen wurde. Zudem trägt nach Angaben des Klägers seine Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten, sodass auch aus diesem Grund PKH nicht bewilligt werden kann (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 115 Abs 3 und 4 ZPO).

6

Da dem Kläger mithin keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

7

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls ausdrücklich hingewiesen.

8

Die nicht formgerecht erhobene Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Kaltenstein

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