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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.01.2015, Az.: B 12 KR 12/14 B
Behauptung der Unrichtigkeit eines Urteils; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Klärung einer Rechtsfrage unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Lehre
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11044
Aktenzeichen: B 12 KR 12/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 17.12.2013 - AZ: L 11 KR 1637/13

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 29.01.2015 - B 12 KR 12/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

2. Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 m.w.N. - st.Rspr.; vgl. auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).

3. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 12/14 B

L 11 KR 1637/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 8 KR 2643/09 (SG Konstanz)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................

gegen

Kaufmännische Krankenkasse - KKH,

Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter K a l t e n s t e i n und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der von der Klägerin im Rahmen ihrer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung im Zeitraum vom 1.3.2009 bis 30.9.2010 zu entrichtenden Beiträge.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.12.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

1. Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 21.2.2014 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

5

Die Klägerin wirft auf Seite 2 der Beschwerdebegründung die Frage auf,

"ob bei der Anwendung des § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Rentenzahlung als Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen sind oder nicht."

6

Die Frage sei klärungsbedürftig, weil der unbestimmte Rechtsbegriff der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" Auslegungszweifel aufwerfe. Es stelle sich die Frage, ob Rentenverpflichtungen, die als Gegenleistung für die Übergabe eines vermieteten Grundstücks gezahlt würden, nicht in gleicher Weise abzuziehen seien wie Zinsaufwendungen für ein ansonsten alternativ aufzunehmendes Darlehen. Eine Klärung der aufgeworfenen Frage ergebe sich auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSGE 76, 34 [BSG 23.02.1995 - 12 RK 66/93] = SozR 3-2500 § 240 Nr 19; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14).

7

Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage klar bezeichnet, über die in einem späteren Revisionsverfahren entschieden werden könnte, oder lediglich eine Tatsachenfrage stellt, also die Subsumtion ihres (individuellen) Sachverhalts ("Rentenzahlung") unter die Norm des § 240 Abs 1 S 2 SGB V hinterfragt. Jedenfalls legt sie deren Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen Weise dar, weil sie sich mit der vom LSG auch zitierten umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu § 240 Abs 1 S 2 SGB V nicht hinreichend auseinandersetzt. In grundlegender Hinsicht befasst sie sich nicht ausreichend mit dem insoweit geltenden "Bruttoprinzip" (vgl ua BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 21 mwN). Soweit sie ausführt, ihr Fall sei mit dem Abzug von Darlehenszinsen vergleichbar, setzt sie sich bereits nicht hinreichend mit dem Urteil des BSG zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen im Rahmen einer einzelnen Einnahmeart - Vermietung und Verpachtung - (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31; zur Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs nur innerhalb derselben Einkunftsart zur Verminderung der Beitragsbemessungsgrundlage vgl BSGE 97, 41 [BSG 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 R] = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 18) und dem Urteil des BSG zum Ausschluss eines Verlustausgleichs über verschiedene Einnahmearten hinweg auseinander (zum "vertikalen Verlustausgleich" vgl BSGE 76, 34, 36 ff [BSG 23.02.1995 - 12 RK 66/93] = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 S 68 ff).

8

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG.

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Kaltenstein
Beck

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