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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.01.2015, Az.: B 3 KR 1/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10772
Aktenzeichen: B 3 KR 1/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 30.07.2014 - AZ: L 4 KR 279/13

SG Bayreuth - AZ: S 6 KR 278/13

BSG, 28.01.2015 - B 3 KR 1/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 1/15 BH

L 4 KR 279/13 (Bayerisches LSG)

S 6 KR 278/13 (SG Bayreuth)

............................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse,

Carl-Wery-Straße 28, 81739 München,

Beklagte.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Januar 2015 durch den Richter S c h r i e v e r als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. W a ß e r und den Richter Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2014 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm verfassten Schreiben, das am 8.1.2015 beim LSG eingegangen ist und durch das LSG am 9.1.2015 an das BSG weitergeleitet wurde, sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt für ein beabsichtigtes Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 18.9.2014 zugestellten Urteil des LSG vom 30.7.2014.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Beides ist hier nicht geschehen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erst am 14.1.2015 und damit nicht innerhalb der am Montag, den 20.10.2014 ablaufenden einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 3 SGG) beim BSG eingegangen. Die Erklärung ist überhaupt nicht vorgelegt worden.

3

Das LSG hat den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das Prozesskostenhilfegesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er hieran ohne sein Verschulden gehindert war.

4

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss daher abgelehnt werden.

Schriever
Dr. Waßer
Dr. Estelmann

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