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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.01.2015, Az.: B 2 U 4/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11113
Aktenzeichen: B 2 U 4/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 08.12.2014 - AZ: L 14 U 176/14

SG Stade - AZ: S 7 U 67/14

BSG, 27.01.2015 - B 2 U 4/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 4/15 B

L 14 U 176/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 7 U 67/14 (SG Stade)

......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,

Hildegardstraße 29/30, 10715 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 6.1.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn

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