Beschl. v. 27.01.2015, Az.: B 2 U 232/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Schleswig-Holstein - 03.09.2014 - AZ: L 8 U 3/12
SG Itzehoe - AZ: S 5 U 1/09
BSG, 27.01.2015 - B 2 U 232/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 232/14 B
L 8 U 3/12 (Schleswig-Holsteinisches LSG)
S 5 U 1/09 (SG Itzehoe)
...............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Berufsgenossenschaft Holz und Metall,
Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und den Richter H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 21.11.2014 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 24.12.2014 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz
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