Beschl. v. 26.01.2015, Az.: B 8 SO 5/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Thüringen - L 8 SO 1287/14 B ER - 16.12.2014
SG Gotha - S 14 SO 3222/14 ER
BSG, 26.01.2015 - B 8 SO 5/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 5/15 S
L 8 SO 1287/14 B ER (Thüringer LSG)
S 14 SO 3222/14 ER (SG Gotha)
.............................................................,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Landeshauptstadt Erfurt,
Barfüßerstraße 17 b, 99084 Erfurt,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 18.9.2014, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, zurückgewiesen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt (Beschluss vom 16.12.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller, vertreten durch seine Schwester, hat mit einem am 18.12.2014 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben gegen den Beschluss des LSG "Beschwerde mit Antrag auf Zulassung der Revision" eingelegt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl § 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Rechtsmittel ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Siefert
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