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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.01.2015, Az.: B 13 R 443/14 B
Mindestrente nach der EuSC; Unmittelbarer Anspruch
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11112
Aktenzeichen: B 13 R 443/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 10.12.2014 - AZ: L 16 R 939/14

SG Berlin - AZ: S 21 R 2002/14

Rechtsgrundlagen:

EuSC Art. 12 Nr. 2

EuSC Art. 38

BSG, 26.01.2015 - B 13 R 443/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Zu der Frage, ob die Regelung in Art. 12 Nr. 2 EuSC dazu zwingt, die Bestimmungen des SGB VI zur Ermittlung der Rentenhöhe um eine bislang dort nicht enthaltene Vorschrift zur Festlegung einer Mindestrente zu ergänzen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.06.2013 (B 13 R 195/13 B - BeckRS 2013, 70740 RdNr. 7) Stellung genommen, indem er auf das Urteil des 14b. Senats des BSG vom 03.11.1993 (SozR 3-6935 Allg. Nr. 1 S. 4 f.) hingewiesen.

2. Bei den Regelungen der Charta handelt es sich grundsätzlich nicht um Rechtssätze, die einer unmittelbaren, gerichtlich überprüfbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht zugängig sind.

3. Dies ergibt sich neben der allgemein gehaltenen Formulierung der EuSC ausdrücklich aus Teil III ihres Anhangs, der gemäß § 38 EuSC Vertragsbestandteil ist, wonach zwischen den Vertragspartnern Einverständnis darüber besteht, dass die Charta rechtliche Verpflichtungen internationalen Charakters enthält, deren Durchführung ausschließlich der in Teil IV vorgesehenen Überwachung unterliegt.

4. Die dort vorgesehene "Überwachung" enthält aber ausschließlich Berichtspflichten und die Möglichkeit, Empfehlungen an die Vertragsparteien zur Umsetzung der Vertragsziele in innerstaatliches Recht zu geben.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 443/14 B

L 16 R 939/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 21 R 2002/14 (SG Berlin)

.....................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg,

Knobelsdorffstraße 92, 14059 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der im Jahr 1949 in Katowice geborene, seit August 1989 in Deutschland lebende verwitwete Kläger erhält seit November 2010 vom beklagten Rentenversicherungsträger Altersrente für schwerbehinderte Menschen iHv derzeit monatlich rund 231 Euro (netto). Zudem bezieht er eine Rente aus der polnischen Sozialversicherung iHv monatlich ca 100 Euro sowie ergänzend vom deutschen Träger der Grundsicherung Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung iHv monatlich 372 Euro.

2

Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger gegen die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 1.7.2013. Er fordert nach Maßgabe von Art 151 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Koordinierung des Rechts der Sozialen Sicherheit in Deutschland mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere aufgrund von Art 12 Nr 2 der in Turin am 18.10.1961 unterzeichneten Europäischen Sozialcharta (EuSC). Denn er meint, aus der genannten Bestimmung der EuSC ergebe sich die Verpflichtung Deutschlands, eine Mindestrente zu zahlen, während er aufgrund seiner zu niedrigen Rente ergänzend auf Sozialhilfe zurückgreifen müsse, welche nicht zu den Mindestnormen der Sozialen Sicherheit iS von Art 12 EuSC gehöre. Mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung hat er bereits im Mai 2011 bei der Beklagten eine Mindestrente beantragt (vgl Urteil des LSG vom 2.5.2013 - L 16 R 139/13 - und nachfolgend Senatsbeschluss vom 27.6.2013 - B 13 R 195/13 B) und auch die Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2012 angegriffen (vgl Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 26.2.2014 - S 10 R 1342/13).

3

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 13.10.2014 zurückgewiesen (Urteil vom 10.12.2014 - L 16 R 939/14) und dabei in Übereinstimmung mit der vorangegangenen Entscheidung vom 2.5.2013 (L 16 R 139/13) ausgeführt, die in Art 12 Nr 4 EuSC vorgeschriebene Gleichbehandlung sei im Fall des Klägers erfolgt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 10.12.2014 hat der Kläger mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 22.12.2014 Beschwerde eingelegt und mit weiterem Schreiben vom 4.1.2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er rügt, das LSG habe die Gesetze der Logik - insbesondere dasjenige der "Transitivität der Implikation" - missachtet.

II

4

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

5

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des LSG hat keine Aussicht auf Erfolg, weil Revisionszulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind. Die Revision kann nur aus den dort genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, erfolgt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht.

6

Aus dem Vortrag des Klägers in seinen Schreiben vom 22.12.2014 und vom 16.1.2015 (samt Anlagen) sowie dem Inhalt der Akten ist nicht erkennbar, dass sich hinsichtlich des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens eine vom Gesetz oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortete entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) stellen könnte. Insbesondere zu der vom Kläger angesprochenen Frage, ob die Regelung in Art 12 Nr 2 EuSC dazu zwingt, die Bestimmungen des SGB VI zur Ermittlung der Rentenhöhe um eine bislang dort nicht enthaltene Vorschrift zur Festlegung einer Mindestrente zu ergänzen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.6.2013 (B 13 R 195/13 B - BeckRS 2013, 70740 RdNr 7) Stellung genommen, indem er auf das Urteil des 14b. Senats des BSG vom 3.11.1993 (SozR 3-6935 Allg Nr 1 S 4 f) hingewiesen hat. Dort ist ausgeführt: "Wie das BVerwG mit Urteil vom 18.12.1992 (DVBl 1993, 787 [BVerwG 18.12.1992 - 7 C 12/92] = NVWZ 1993, 778) ... zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den Regelungen der Charta grundsätzlich nicht um Rechtssätze, die einer unmittelbaren, gerichtlich überprüfbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht zugängig sind. Dies ergibt sich neben der allgemein gehaltenen Formulierung der EuSC ausdrücklich aus Teil III ihres Anhangs, der gemäß § 38 EuSC Vertragsbestandteil ist, wonach zwischen den Vertragspartnern Einverständnis darüber besteht, dass die Charta rechtliche Verpflichtungen internationalen Charakters enthält, deren Durchführung ausschließlich der in Teil IV vorgesehenen Überwachung unterliegt. Die dort vorgesehene "Überwachung" enthält aber ausschließlich Berichtspflichten und die Möglichkeit, Empfehlungen an die Vertragsparteien zur Umsetzung der Vertragsziele in innerstaatliches Recht zu geben. Ohne diese Umsetzung in innerstaatliches Recht begründet die EuSC keine Rechtsansprüche (so auch die Erklärung der Bundesregierung in ihrer Denkschrift vom 25. März 1964 zum Entwurf eines Gesetzes zur EuSC [BT-Drucks IV/2117 S 1, 28] ...). An einer solchen innerstaatlichen Umsetzung durch Bundesrecht fehlt es hier."

7

Zwar ist die zitierte Entscheidung des 14b. Senats zu Familienleistungen nach Art 16 EuSC ergangen. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Frage in Bezug auf Art 12 Nr 2 EuSC anders zu beantworten sein könnte (s hierzu insbesondere Hohnerlein, ZESAR 2003, 17, 20, 22 ff; zu den "non-selfexecuting obligations" der EuSC s auch Bernsdorff, VSSR 2001, 1, 7; ebenso Fischer/Köck, Europarecht, 3. Aufl, Wien 1997, S 251: "Die in der EuSCh enthaltenen sozialen Rechte stellen keine subjektiven Rechte des Individuums dar, sondern sind, wie in Teil III festgestellt wird, als eine Erklärung der Ziele anzusehen, die jede Vertragspartei mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird"; in diesem Sinne ebenfalls Frenz, Handbuch Europarecht, Band 4 - Europäische Grundrechte, 2009, RdNr 3537). So zeigt bereits der Wortlaut der Vorschrift, nach der sich die Vertragsparteien verpflichten, "2. das System der Sozialen Sicherheit auf einem befriedigenden Stand zu halten, der zumindest dem entspricht, der für die Ratifikation des Übereinkommens (Nr. 102) der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit erforderlich ist", mit hinreichender Deutlichkeit, dass hieraus keine individuellen Einzelansprüche auf Sozialleistungen in bestimmter Höhe ableitbar sind. Offenkundig unzutreffend ist auch die Meinung des Klägers, ein System der Sozialen Sicherheit iS des Art 12 Nr 2 EuSC dürfe ausschließlich Leistungen der Sozialversicherung iS von § 4 Abs 2 SGB I enthalten, während Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht dazu gehörten; eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hierin nicht.

8

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sind ebenfalls nicht gegeben, denn das Urteil des LSG lässt nicht erkennen, dass es Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen.

9

Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Der Kläger hat ausdrücklich sein Einverständnis mit einer Entscheidung des gesamten LSG-Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Seine Behauptung, dessen Urteil verstoße in der rechtlichen Argumentation gegen die Gesetze der Logik, zielt auf den Inhalt der Entscheidung selbst, betrifft mithin keinen als Verfahrensmangel rügbaren Fehler auf dem Weg zur gerichtlichen Entscheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.11.2012 - B 8 SO 83/12 B - Juris RdNr 4; s auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 452).

10

Da mithin die aufgezeigten Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

III

11

Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde entspricht aufgrund fehlender Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist deshalb unzulässig.

12

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Kaltenstein

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