Beschl. v. 20.01.2015, Az.: B 9 V 1/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 05.01.2015 - AZ: L 15 VK 8/14 ER
BSG, 20.01.2015 - B 9 V 1/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 9 V 1/15 S
L 15 VK 8/14 ER (Bayerisches LSG)
S 30 VK 4/14 (SG München)
......................................,
Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales,
Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth,
Beklagter, Antragsgegner und Beschwerdegegner.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 5.1.2015 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Versorgungsrente nach einem GdS von 80 ab 1974 und nach einem GdS von 100 ab 19.12.2007 sowie von Berufsschadensausgleich ab dem 9.6.2008 im Wege einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 12.1.2015 beim BSG Beschwerde "gegen die Nichtzulassung der Revision" eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer
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