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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.01.2015, Az.: B 14 KG 1/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10896
Aktenzeichen: B 14 KG 1/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 18.12.2014 - AZ: L 6 BK 5/14 B ER

SG Speyer - AZ: S 18 BK 34/14 ER

BSG, 20.01.2015 - B 14 KG 1/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 KG 1/15 S

L 6 BK 5/14 B ER (LSG Rheinland-Pfalz)

S 18 BK 34/14 ER (SG Speyer)

...................................................................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse -,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Speyer vom 19.8.2014 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen (Beschluss vom 18.12.2014). Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 29.12.2014 beim SG Kassel Beschwerde eingelegt, die an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet wurde und hier am 9.1.2015 eingegangen ist; sie macht mehrere Verfahrensfehler geltend.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf dieses zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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