Beschl. v. 20.01.2015, Az.: B 14 AS 321/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 16.10.2014 - AZ: L 7 AS 181/14
SG Hildesheim - AZ: S 23 AS 1078/08
BSG, 20.01.2015 - B 14 AS 321/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 14 AS 321/14 B
L 7 AS 181/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 23 AS 1078/08 (SG Hildesheim)
..............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Landkreis Osterode am Harz,
Herzberger Straße 5, 37520 Osterode am Harz,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 21.11.2014 "entsprechendes Rechtsmittel (Revision)" gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16.10.2014 eingelegt, mit dem seine Berufung gegen das Anerkenntnisurteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 14.11.2013 als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen worden ist.
Das eingelegte "Rechtsmittel" des Klägers wird vom Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gewertet. Diese ist jedoch unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel
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