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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.01.2015, Az.: B 2 U 251/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10629
Aktenzeichen: B 2 U 251/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 02.10.2014 - AZ: L 3 U 185/13

SG Kassel - AZ: S 1 U 29/12

BSG, 19.01.2015 - B 2 U 251/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 251/14 B

L 3 U 185/13 (Hessisches LSG)

S 1 U 29/12 (SG Kassel)

.....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie,

Kurfürsten-Anlage 62, 69115 Heidelberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 16.12.2014 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 8.1.2015 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn

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