Beschl. v. 19.01.2015, Az.: B 2 U 251/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Hessen - 02.10.2014 - AZ: L 3 U 185/13
SG Kassel - AZ: S 1 U 29/12
BSG, 19.01.2015 - B 2 U 251/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 251/14 B
L 3 U 185/13 (Hessisches LSG)
S 1 U 29/12 (SG Kassel)
.....................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie,
Kurfürsten-Anlage 62, 69115 Heidelberg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 16.12.2014 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 8.1.2015 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn
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