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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2015, Az.: B 9 V 51/14 B
Formelle PKH-Voraussetzungen; Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10617
Aktenzeichen: B 9 V 51/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 26.09.2014 - AZ: L 13 VK 8/14

SG Düsseldorf - AZ: S 1 VK 3/14

BSG, 13.01.2015 - B 9 V 51/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden.

2. Mit einem Hinweis auf eine Tätigkeit an der feuerwehrtechnischen Hochschule MVD der Republik Usbekistan wird nicht aufgezeigt, zum Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu gehören.

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 51/14 B

L 13 VK 8/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 1 VK 3/14 (SG Düsseldorf)

........................................................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Landschaftsverband Rheinland - Dezernat 7 - Soziales/Integration,

Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt der Kläger Bestattungs- und Sterbegeld nach dem Bundesversorgungsgesetz für seinen 1948 verstorbenen Großvater I. Das Begehren war bei dem Beklagten, dem SG und LSG ohne Erfolg (Urteil vom 26.9.2014).

2

Gegen das ihm am 28.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem eigenhändigen Schriftsatz vom 29.10.2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt und diese mit einem Prozesskostenhilfe-Gesuch verbunden.

II

3

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Darauf ist der in der Wahrnehmung seiner sozialrechtlichen Angelegenheiten nicht ungeübte Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Urteil beigefügt war, ausdrücklich hingewiesen worden. Der Kläger hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bisher nicht, und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG) beim BSG eingereicht. Diese Frist begann mit der Zustellung des LSG-Urteils am 28.10.2014 und endete mit dem Ablauf des 28.11.2014.

4

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen worden. Dass er selbst zum Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat der Kläger mit seinem Hinweis auf seine Tätigkeit an der feuerwehrtechnischen Hochschule MVD der Republik Usbekistan nicht aufgezeigt. Die nicht formgerechte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG unzulässig.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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