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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2015, Az.: B 2 U 273/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24014
Aktenzeichen: B 2 U 273/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 05.08.2014 - AZ: L 3 U 36/13

SG Hamburg - AZ: S 24 U 125/11

BSG, 13.01.2015 - B 2 U 273/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 273/14 B

L 3 U 36/13 (LSG Hamburg)

S 24 U 125/11 (SG Hamburg)

........................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,

Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG Hamburg mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 7.11.2014 Beschwerde eingelegt.

2

Sie kann jedoch, worauf sie durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

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