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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2015, Az.: B 14 AS 34/14 B
Voraussetzungen einer grundsätzlichen Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10619
Aktenzeichen: B 14 AS 34/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 16.12.2013 - AZ: L 8 AS 718/13

SG Chemnitz - AZ: S 6 AS 1536/12

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 13.01.2015 - B 14 AS 34/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.

2. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.

3. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 34/14 B

L 8 AS 718/13 (Sächsisches LSG)

S 6 AS 1536/12 (SG Chemnitz)

........................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Jobcenter Vogtland,

Engelstraße 9, 08523 Plauen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2013 - L 8 AS 718/13 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H, P, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin zur Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).

4

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Fragen:

5

"1. welche Anforderungen an den Nachweis der anwaltlichen Vertretungsbefugnis im Widerspruchsverfahren zu stellen sind, wenn der Bevollmächtigte den Leistungsberechtigten bereits unstreitig im vorausgegangenen Überprüfungs- bzw. Antragsverwaltungsverfahren vertreten hat

2. das erstinstanzliche Gericht auf Rüge der Vertretungs- und Handlungsbefugnis für die Bundesagentur für Arbeit des kommunalen Vertreters des Beklagten im Klageverfahren hierzu Ermittlungen anzustellen sowie zu prüfen hat und welche Auswirkungen der fehlende Nachweis der Handlungsbefugnis für die Bundesagentur für Arbeit im erstinstanzlichen Verfahren hat".

6

Zur Frage 1 legt die Beschwerdebegründung nicht dar, warum es auf diese Frage im Ausgangsverfahren noch rechtlich angekommen ist, obwohl ausweislich des in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Beschlusses des LSG bereits vor dem Sozialgericht (SG) in der Sache über den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch entschieden und diesem nicht mehr, wie noch im Widerspruchsbescheid, der fehlende Nachweis einer Vollmacht entgegengehalten worden war. Die Frage 2 ist schon nicht hinreichend klar formuliert. Auch wird aus der Beschwerdebegründung nicht deutlich, inwieweit es auf diese Frage im Ausgangsverfahren rechtlich angekommen ist und inwiefern sie demzufolge Einfluss auf die Rechtsstellung der Klägerin hatte.

7

In der Beschwerdebegründung ist zudem unter Hinweis auf § 160 Abs 2 Nr 3 SGG angeführt, die Revision sei zuzulassen. Die Berufung sei zu Unrecht als unzulässig verworfen worden. Werden diese Ausführungen als Rüge eines Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG angesehen, ist dieser nicht schlüssig bezeichnet. Denn ausweislich der in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Entscheidung des LSG hat das SG in der Sache über einen Kostenerstattungsanspruch unter 750 Euro entschieden und die Berufung nicht zugelassen und lag der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung unter 750 Euro. Die Beschwerdebegründung legt nicht genügend dar, warum dennoch das LSG von einem Streitgegenstand im Berufungsverfahren hätte ausgehen müssen, der zur Statthaftigkeit der Berufung und zum Anspruch auf ein Sachurteil statt ein Prozessurteil hätte führen können.

8

Prozesskostenhilfe (PKH) ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

9

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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